Vereinssatzung

Vereinssatzung
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Beitragsordnung TSV Cluvenhagen von 1922 e.V. ab 01.01.2017
Die Beiträge und Gebühren wurden auf der Jahreshauptversammlung am 11.03.2016 beschlossen.
Beitragsordnung ab 2017.pdf
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Satzung des Turn- und Sportverein Cluvenhagen von 1922 e. V

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1  

1.1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Cluvenhagen von 1922 e. V.“ mit abgekürztem Namen die Bezeichnung „ TSV“, und hat seinen Sitz in der Ortschaft Cluvenhagen, Gemeinde Flecken Langwedel, Kreis Verden (Aller). Das Gründungsjahr des Vereins ist 1922. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Verden eingetragen. Die Vereinsfarben sind „Rot / Weiß“.

 

§ 2 

1.2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit durch Ausübung von Turnen und Sport, sowie die Pflege von Kultur, Geselligkeit und Kameradschaft auf nationaler und internationaler Ebene. Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt in der Förderung der jungen Menschen. Er betreibt Turnen und Sport aus freiwilliger Grundlage.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Trainingsangebote und Wettkampfteilnahme

b) Breitensport-, Freizeitsportangebote

c) Leistungssportangebote

d) Teilnahme an bzw. eigene Durchführung von Sport- oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen

e) Förderung und Einsatz qualifizierter bzw. lizenzierter Übungsleiter/innen bzw. Trainer/innen

f) Vertretung sportlicher Interessen gegenüber allen öffentlichen Organen, z. B. Gemeinde und Landkreis.

Parteipolitische, konfessionelle und/oder rassistische Aktionen innerhalb des Vereins sind nicht erlaubt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 

1.3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände, deren Sportart im Verein regelmäßig betrieben wird bzw. deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat bzw. in Zukunft erwerben wird, und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten.

§ 4 

1.4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst dann zulässig, nachdem der Vorstand und/oder der Ältestenrat als Schiedsgericht entschieden haben.

Jedes Mitglied ist auch den Satzungen der Verbände / Organisationen unterworfen, in denen der TSV Mitglied ist.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 5 

2.1 Der Verein führt als Mitglieder:

      a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die keine anderen

      Mitglieder im Sinne der Satzung sind.

      b) Kinder und Jugendliche. Kinder und Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur

      Vollendung des 18. Lebensjahres.

      c) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder müssen mindestens das 60. Lebensjahr, normalerweise

      das 65. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 6 

2.2 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche unbescholtene Person beiderlei Geschlechts auf schriftlichen Antrag erwerben. Durch ihre Unterschrift auf der Aufnahmeerklärung bekennt sie sich zur Beachtung dieser Satzung. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vereinsvorstandes über die Aufnahme des Antragstellers hat der Betroffene das Recht des Einspruchs in der Generalversammlung, die endgültig entscheidet.

 

2.2.1 Ehrenmitglieder werden ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.

 

2.2.2 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe, Fälligkeit sowie Gebühren werden in einer Beitrags -und Gebührenordnung geregelt, welche durch die Generalversammlung beschlossen wird.

 

2.3 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod

b) durch den Austritt aus dem Verein

c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes.

 

2.3.1 Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorstand und wird mit dem Ende des laufenden Kalendervierteljahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen rechtswirksam. Austritte müssen eigenhändig unterschrieben sowie durch Einschreiben abgesandt werden bzw. persönlich einem Vorstandsmitglied überreicht werden. Als Datum der Austrittserklärung gilt der Tag, an dem ein Vorstandsmitglied in den Besitz des Schreibens gelangt ist. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte. Er bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich unaufgefordert an den Verein zurückzugeben. Empfangsberechtigt hierfür ist der jeweilige Abteilungsleiter.

 

2.3.2 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in der Satzung vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.

b) Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung per Einschreiben innerhalb von vier Wochen nicht nachkommt.

c) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Moral, Anstand und Sportkameradschaft gröblich verstößt, sowie das Ansehen des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinsbetriebes bzw. dem Zweck und den Zielen des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt.

 

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wegen des Ausschlusses steht dem Mitglied die Berufung an den Ältestenrat zu. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich mit Begründung einzureichen. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der vorgegebenen Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. Die Anrufung eines staatlichen, ordentlichen Gerichts ist dann ausgeschlossen. Der Ältestenrat hat gemeinsam mit dem Vorstand Entscheidungsbefugnis. Ein gemeinsamer Beschluss beider Gremien gilt mit einfacher Mehrheit als zustande gekommen. Die Entscheidung nebst Begründung ist dem Betroffenen mündlich und mittels Einschreiben zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Generalversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 7 

3.1 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der General- und Mitgliederversammlungen (Abteilungs-/Spartenversammlung) teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind dabei nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt. Jugendliche Mitglieder können ohne Stimmrecht an allen Versammlungen teilnehmen, die Wahl in den Vorstand setzt eine Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr voraus,

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgaben der hierzu vereinsseitig getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben, die Teilnahme an bestimmten Sportangeboten oder die Benutzung bestimmter Sportanlagen bzw. Geräte kann an die Entrichtung zusätzlicher Beiträge oder Gebühren gebunden werden,

d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

 

§ 8 

3.2 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der dem letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,

b) sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, sportlich fairem Verhalten und Kameradschaft verpflichtet,

c) die durch Beschluss der Generalversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten,

d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportarten nach Kräften mitzuwirken,

e) sie haften dem Verein gegenüber für alle ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden. Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein entsprechend der bestehenden Sporthaftpflichtversicherung durch den Landessportbund bzw. durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung. Für Haftpflichtschäden kommt der Verein nur auf, soweit Deckung durch die Sport-haftpflichtversicherung gegeben ist,

f) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern oder zu Mitgliedern der nach § 3 in Frage kommenden Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

 

IV. Vermögen und Gewinne

 

§ 9 

4.1 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen ist lediglich zu Vereinszwecken nach Maßgabe der Satzung zu verwenden. Die auf gemeinnütziger Grundlage erworbenen Sachwerte gehen in das Vereinseigentum über und es darf eine wesentliche Veränderung oder eine Veräußerung nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes vorgenommen werden. Der Vorstand kann über die im Haushaltsplan festgesetzte Summe verfügen. Über die Anlage bzw. Ausgabe höherer Beträge bedarf es der Einberufung einer Mitgliederversammlung. Im übrigen hat der Vorstand und insbesondere der Kassenwart über jegliche Ausgaben nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

 

4.2 Verwendung etwaiger Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.3 Teilung des Vereinsvermögens

Jeder Antrag auf Teilung des Vereinsvermögens ist unstatthaft.

 

V. Verwaltung

 

§ 10 

5.1. Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung bzw. Mitgliederversammlungen

b) der Vorstand

c) der Ausschuss

 

§ 11 

5.1.1 Generalversammlung

Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Generalversammlung als oberstes Organ ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahren haben einfaches Stimmrecht, das nicht übertragbar ist. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet. Die Generalversammlung muss jährlich einmal, möglichst im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres, zwecks Beschlussfassung (vor allem über die in § 12 genannten Aufgaben) einberufen werden. Der vom Vorstand festgelegte Termin mit der vorläufigen Tagesordnung muss 7 Tage vorher bekannt gegeben werden. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 7 Tage vor der Generalversammlung in Händen des 1. Vorsitzenden sein. Über die endgültige Tagesordnung beschließt zu Beginn die Generalversammlung. Über Anträge, die nach der festgesetzten Frist eingehen bzw. die erst während der Generalversammlung gestellt werden, darf auf der gleichen Generalversammlung nur beschlossen werden, wenn wenigstens 2/3 der anwesenden Mitglieder vorher der Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung zustimmen. Einfache Mitgliederversammlungen sind gleichfalls wie die Generalversammlung einzuberufen. Im Geschäftsjahr hat mindestens eine Mitgliederversammlung (Halbjahresversammlung) stattzufinden. Eine außerordentliche Generalversammlung dient der Beratung und Beschlussfassung über solche Vereinsangelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit und Wichtigkeit nicht bis zur ordentlichen Generalversammlung zurückgestellt werden können. Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen:

a) auf Beschluss des Vorstandes

b) wenn 25 % der hierfür stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der satzungsmäßig festgelegten Gründe verlangen.

 

Der 1. Vorsitzende kann hierfür aus Dringlichkeitsgründen die für die Generalversammlung gültigen Einberufungsfristen verkürzen. Die Einladung zu allen Versammlungen muss wenigstens in der Zeitung, die in der Ortschaft Cluvenhagen am meisten verbreitet ist, fristgemäß unter Angabe der Termine veröffentlicht werden. Außerdem muss die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung an den örtlich in Frage kommenden Anschlagtafeln 7 Tage vor der Versammlung angebracht werden. 

 

 

§ 12

5.1.2 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beratung und Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

a) Jahresbericht des Vorstandes,

b) Finanzberichte des Kassenwarts und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahl des Vorstandes sowie Neuwahl der unter Position 5.3 genannten Ausschussmitglieder,

e) Neuwahl des Kassenprüfers,

f) Bestimmung der Beitragssätze für das neue Geschäftsjahr,

g) Satzungsänderungen,

h) Vorliegende Anträge,

i) Verschiedenes.

Das älteste Mitglied aus der Versammlung führt den Vorsitz während der Neuwahl des 1. Vorsitzenden. Nach erfolgter Wahl nimmt dieser den Vorsitz ein und leitet die Durchführung der weiteren Wahlen.

 

§ 13 

5.2 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:  

 

I. Der geschäftsführenden Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftwart

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der erste oder der zweite Vorsitzende befinden muss. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Vereinsleitung und Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte,

 

II. dem erweiterten Vorstand

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

b) dem Ehrenvorsitzenden

c) dem Sozialwart

d) dem Jugendwart

e) dem Turnwart (Männer/Frauen)

f) dem Pressewart

 

5.3 Ausschuss

Dem Vorstand ist beigeordnet ein Ausschuss. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

 

a) dem stellvertretenden Kassenwart

b) dem stellvertretenden Schriftwart

c) dem Gerätewart und Platzwart

d) dem Turnwart (Männer)

e) dem Turnwart (Frauen)

f) dem Handballfachwart

g) dem Leichtathletikfachwart

h) dem Volleyballfachwart

i) dem Badmintonfachwart

 

Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Ausschusses werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und zwar jeweils bis zur Generalversammlung des folgenden dritten Jahres.

 

§ 14 

5.4 Ältestenrat

Zur Schlichtung von Ehrenangelegenheiten wird ein Ältestenrat gebildet.

Zur den Aufgaben des Ältestenrates gehören: 

a) Tradition und Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu
     fördern und zu wahren,

b) Schlichtung von Streitigkeiten,

c) Berufungs- und Entscheidungsinstanz für Mitglieder bei Streitigkeiten und Vereinsausschlüssen,

 

Der Ältestenrat besteht aus drei Personen. Mitglied des Ältestenrates kann jedes Vereinsmitglied mit Vollendung des 50. Lebensjahres sein. Die Mitglieder des Ältestenrates werden vom Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen und von dieser für die Dauer von 3 Jahren gewählt, und zwar jeweils bis zur Generalversammlung des folgenden dritten Jahres. Mitglieder des Ältestenrates können nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

5.5 Pflichten und Rechte des Vorstandes

 

5.5.1 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und nach Maßgabe der durch die Versammlungen gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder bei sonstiger anhaltender Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Generalversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen. Wichtige und unaufschiebbare Vereinsangelegenheiten, die zum Aufgabengebiet des Vorstandes ge-hören, können von ihm selbstständig beraten und entschieden werden.

 

5.5.1.1 Vorsitzender

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen und übt die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung aus. Er unterzeichnet zusammen mit dem Schriftwart die Protokolle aller oben aufgeführten Sitzungen und Versammlungen sowie alle wichtigen verbindlichen Schriftstücke. Im Behinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

 

5.5.1.2 Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte und sorgt für die Einziehung aller Mitgliedsbeiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden bzw. auf Beschluss des Vorstandes geleistet werden. Er ist dem Vorstand für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

 

5.5.1.3 Schriftwart

Der Schriftwart erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der General- und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind von ihm und dem 1. Vorsitzenden gemeinsam zu unterzeichnen und bei jeder nachfolgenden Versammlung bekannt zugeben.

 

5.5.2 Stellvertretung

Für den Kassen- und Schriftwart wählt die Generalversammlung Stellvertreter. Diese haben im Verhinderungsfalle des Kassen- und Schriftwartes die jeweiligen Aufgaben voll verantwortlich fortzuführen.

 

5.5.3 Geräte- und Platzwart

Der Gerätewart hat das gesamte Vereinseigentum (Sportgeräte und Ausrüstungen) verantwortlich zu erfassen und zu verwalten. Der Sportwart hat den Platz so herzurichten, dass er allen Anforderungen für einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb entspricht.

 

5.5.4 Pressewart

Der Pressewart ist zuständig für anfallende Sportberichte und Berichte aus dem Vereinsleben.

 

5.5.5 Turnwart (Männer bzw. Frauen)

Die Turnwarte sind dem Vorstand für den gesamten Turnbetrieb verantwortlich. Insbesondere führen sie den Schriftwechsel mit den für den Turnbetrieb zuständigen Ver-

bänden. Sie geben Anregungen an die einzelnen Turnabteilungen, wobei es ihnen allerdings nicht gestattet ist, unmittelbaren Eingriff in die Übungsstunden der Turnabteilungen zu nehmen

 

5.5.6 Handballfachwart

Der Handballfachwart ist dem Vorstand für den gesamten Spielbetrieb der Handballabteilungen verantwortlich. Ihm gleichgestellt ist sein Stellvertreter.

 

5.5.7 Leichtathletikfachwart

Der Leichtathletikfachwart ist dem Vorstand für den gesamten Leichtathletikbetrieb insbesondere dem Lauftreff und dem Breitensport verantwortlich. Er führt den Schriftwechsel mit den für die Leichtathletik zuständigen Verbänden, und nimmt an deren Sitzungen teil.

 

5.5.8 Volleyballfachwart

Der Volleyballfachwart ist dem Vorstand für den gesamten Übungs- und Spielbetrieb verantwortlich. Ihm gleichgestellt ist sein Stellvertreter. Er führt den Schriftwechsel mit den für den Volleyball zuständigen Verbänden, und nimmt an deren Sitzungen teil.

 

5.5.9 Badmintonfachwart

Der Badmintonfachwart ist dem Vorstand für den gesamten Übungs- und Spielbetrieb verantwortlich. Ihm gleichgestellt ist sein Stellvertreter. Er führt den Schriftwechsel mit den für den Badminton zuständigen Verbänden, und nimmt an deren Sitzungen teil.

 

5.6 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Ehrenamtspauschale,                          Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder

Honorierung an Dritte vergeben.

 

2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine Geschäftsstellenleitung und/oder Mitarbeitenden für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Ver-träge mit Übungsleitenden abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzen-de oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeitenden haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

 

4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

VI. Kassenprüfer

 

§ 16 

Die von der Generalversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer (in jedem Jahr wird der am längsten im Amt befindliche neu gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinsam mindestens einmal im Jahr eine bis ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis haben sie der Generalversammlung mündlich vorzutragen bzw. im Behinderungsfalle schriftlich dem 1. Vorsitzenden wenigstens 7 Tage vor der Generalversammlung mitzuteilen.

 

VII. Allgemeine Schlussbestimmungen

 

§ 17 

Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Vereinsorgane sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung satzungsmäßig erfolgt ist. Zur notwendigen Feststellung der erschienenen Stimmberechtigten haben diese sich bei allen Versammlungen vor Beginn der Tagesordnung in die ausliegende Anwesendheitsliste einzutragen.

 

VIII. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

§ 18 

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung erforderlich, dass mindestens 3/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wobei allerdings 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für eine Vereinsauflösung stimmen müssen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. über die Vereinsauflösung können nur von einer Generalversammlung oder von einer hierfür einberufenen außerordentlichen Generalversammlung gefasst werden.

IX. Vermögen des Vereins

 

§ 19 

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie aller sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an den Flecken Langwedel, der es nur zu gemeinnützigen Zwecken für den Sportbetrieb an der Mittelpunkt-Grundschule Etelsen verwenden darf, damit das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Allgemeinheit dient.

 

X. Geschäftsjahr

 

§ 20 

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

XI. Inkrafttreten der Satzung

 

§ 21  

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisher gültige Satzung tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. 

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